Tierquälerei bei der Jagdausübung - Mit einem Bein im Gefängnis

Jagdliche Handlungen, vor allem das Erlegen eines Tieres, kann für mit der Jagdpraxis nicht Vertraute grausam aussehen. Schnell sind diese dann dabei, dem Jäger Tierquälerei vorzuwerfen und deswegen Anzeige zu erstatten.

Text: Thomas Kroder, Rechtsanwalt Augsburg

Tierquälerei ist ein Straftatbestand. Gemäß § 17 Tierschutzgesetz wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet (§ 17 Nr. 1 TierSchG) oder diesem aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder länger anhaltende oder sich wiederholende Schmerzen oder Leiden zufügt (§ 17 Nr. 2 a, b TierSchG).

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Berufungsverhandlung vor dem LG Ulm wegen Tierquälerei

Strafsache wegen Tierquälerei
Berufungsverhandlung vor dem LG Ulm

1.
Der Mandant wurde als Jagdpächter zusammen mit seinem Jagdgast wegen Tierquälerei verurteilt. Das Amtsgericht Göppingen hatte in I. Instanz jeweils 50 Tagessätze angesetzt. Während das Urteil gegen den Jagdgast, der einen Fuchs geschossen hatte, rechtskräftig wurde, ging der in I. Instanz anwaltschaftlich nicht vertretene Jagdpächter in die Berufung, so dass es am 28.02.2017 vor dem LG Ulm zu einer Hauptverhandlung kam.

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Gedanken zum Jagdvortrag

Artikel in der Augsburger Allgemeinen vom 10.07.2014:

"Die Wildsau - nur noch ein Schädling?
Bayerischer Landtag: Der Schlussbericht zum Schwarzwildprojekt in Bayern zeigt, dass eine Verringerung der Bestände möglich ist, es aber vielerorts am Wissen und am Willen zur Zusammenarbeit mangelt."

Es wird über eine Botschaft von einem Herrn Niels Hahn von der Fa. WILCON Wildlife Consulting berichtet. Voraussetzung für eine erfolgreiche Sauendezimierung sei, dass alle Beteiligten vor Ort sich informieren und organisieren, regional passende Konzepte entwickeln und zusammenarbeiten. Daran würde es offensichtlich in vielen Regionen hapern mit möglicherweise ärgerlichen Folgen für alle Beteiligten.

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Keine Zusammenrechnung älterer Straftaten mit einer neueren Verurteilung im Rahmen der Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG und § 17 Abs. I S. 2 BJG

Der Mandant war wie folgt verurteilt worden:

Urteil vom 14.03.2006:
Vorsätzliche Pflichtverletzung bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung, Bankrott und Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in 13 Fällen zu 210 Tagessätzen.

Das Urteil wurde rechtskräftig am 14.03.2006.
Fünf Jahre waren verstrichen am 14.03.2011.

Urteil vom 14.03.2013:
Wegen Betrugs nach § 263 Abs. I StGB.
Rechtskräftig seit 02.04.2013.
40 Tagessätze

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Revierübergreifende Drückjagden

Langsam wird es selbst den duldsamsten Jagdpächtern zuviel, was unter der von den Staatsforsten so hoch gelobten Organisationsform "revierübergreifende Drückjagden" getrieben wird:

Eingeübte Hundemeuten treiben das Rehwild zunächst von den Randlagen, und damit auch aus den privat verpachteten Gemeinschaftsjagdrevieren, in den tiefen Staatswald, wo sie von zahlreichen Schützen empfangen und spätestens nach dem dritten Schuss gestreckt werden.

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