Gelegentlicher Konsum von Marihuana stellt die persönliche Eignung eines Waffenbesitzers nicht in Frage

Der Inhaber einer WBK war auf dem Grundstück seiner Frau kurzfristig ohnmächtig geworden, weshalb die Schwiegermutter den Notarzt rief. Der alsbald wieder munter gewordene Jagdschein- und WBK-Inhaber verweigerte nach Eintreffen der Sanitäter eine Behandlung durch sie ebenso wie eine Behandlung durch den nachfolgenden Notarzt.

Dies ärgerte offensichtlich den Notarzt, weshalb er gegenüber der Ehefrau Tätlichkeiten ihres Ehemannes einzureden versuchte, und schließlich die zwangsweise Einweisung in gefesseltem Zustand ins BKH durch die ebenfalls herbeigerufene Polizei veranlasste.

Es blieb bis zur gerichtlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht unklar, worauf die kurzfristige Bewusstlosigkeit zurückzuführen war. Das LRA zog die Ermittlungsakten der Polizei bei und entnahm daraus, dass angeblich die Ehefrau vom Konsum einer "Kräutermischung" gesprochen haben soll, was jedoch streitig blieb.

Das LRA entzog Jagdschein und Waffenbesitzkarte mit der Begründung, dass der Betroffene nicht mehr die erforderliche persönliche Eignung besitze, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen würden, dass er gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 WaffG abhängig von berauschenden Mitteln sei.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wies das Gericht darauf hin, dass sich aus den Akten einschl. des Ermittlungsverfahrens eine Abhängigkeit von Rauschmitteln nicht ergebe, selbst dann, wenn man den Genuss einer Marihuana-Zigarette vor dem ohnmächtig werden unterstelle.

Der Betroffene hatte im Laufe des Verwaltungsverfahrens alle möglichen Gutachten vorgelegt über seinen intakten Gesundheitszustand und auch zwei Gutachten, aus denen sich ergab, dass aus den genommenen Haarproben sich nicht erkennen ließ, dass Rauschgiftrückstände festgestellt werden konnten.

Im Rahmen der Begutachtung hatte der Mandant eingeräumt, dass er einmal im Januar 2016 Opium konsumiert habe, weiteren Konsum hatte er ausdrücklich bestritten.

Das Gericht bestätigte den Standpunkt des Verteidigers und Rechtsanwalts im Verwaltungsgerichtsverfahren, wonach keine Tatsachen vorliegen würden, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger abhängig von berauschenden Mitteln sei.

Jedenfalls auch dann nicht, wenn man unterstellen würde, dass er im Jahr 2016 zwei Mal Marihuana geraucht hätte.

Das LRA hatte noch während des Gerichtsverfahrens seinen Widerrufsbescheid betreffend Jagdscheinentzug und Waffenbesitzkarte zurückgenommen, jedoch argumentiert, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens tragen müsse, weil er durch sein Verhalten den Anlass für ein Tätigwerden des LRA gesetzt habe.

Das Gericht widersprach dem LRA unter Hinweis darauf, dass keine Tatsachen vorlagen, die die Annahme einer Abhängigkeit von Rauschgift rechtfertigen würden. Das LRA wurde im Rahmen der Erledigung des Rechtsstreits dahingehend überzeugt, dass es auch die Kosten des Verfahrens einschl. der außergerichtlichen Kosten (Rechtsanwaltskosten) des Klägers tragen müsse. Eine diesbezügliche Einigung beendete den Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Die weitere Prüfung des Verhaltens des Notarztes und daraus resultierende Schadenersatzansprüche hatte mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nichts zu tun.

Die Weiterverfolgung dieser Ansprüche behält sich der Kläger vor.

Das Verfahren ist ein Musterbeispiel dafür, wie ausdehnend und extensiv die Behörden die gesetzlichen Vorschriften im Waffen- und Jagdrecht anwenden. Es war eine durch Nichts begründete Vermutung, eine Rauschmittelabhängigkeit des Klägers zu unterstellen. Hierauf wurde noch vor Erlass des Widerrufsbescheids des LRA hingewiesen. Das ist wie Schall und Rauch verflogen. Durch den Widerrufsbescheid ist der Kläger in ein kostenintensives verwaltungsgerichtliches Verfahren gezwungen worden, so dass die Sanktion über die Auferlegung der Kosten auf das LRA eine Sanktion bedeutet, die künftig hoffentlich zu etwas mehr Bedacht und feinerer Abwägung führt.

Augsburg, den 18.10.2017
Thomas Kroder
Rechtsanwalt

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