Aufbewahrung von Faustfeuerwaffen im Keller eines Mehrfamilienhauses

Das Ordnungsamt hatte nach einer Überprüfung der Aufbewahrung zweier Erbwaffen vor Ort festgestellt, dass sich die Waffen zwar in einem Tresor befanden, dieser sich jedoch in einem Kellerabteil eines Mehrfamilienhauses befand.

Der Widerstandsgrad des Tresors wurde nicht beanstandet, jedoch behauptete die Behörde einen Verstoß gegen § 13 Abs. 6 AWaffV (Allgemeine Waffenverordnung). Danach dürfen in einem "nicht dauernd bewohnten Gebäude" nur bis zu drei Langwaffen aufbewahrt werden. Gedacht war hierbei an Jagdhütten, Wochenend- oder Ferienhäuser oder -Wohnungen. Zudem hatte die Ordnungsbehörde erstaunlicherweise das Kellerabteil als nur mit einem "Lattenverschlag gesichert" bezeichnet, wo man den Tresor habe sehen können. Tatsächlich war jedoch der Kellerraum allseits ummauert und mit einer regulären Türe versehen.

Weil sich der Waffenbesitzer weigerte, seinen Tresor in der Wohnung aufzustellen, und von der tatsächlichen Unterbringung angeblich die Gefahr ausging, dass die Waffen abhandenkommen würden, hat die Waffenbehörde die Waffenbesitzkarte (WBK) widerrufen, weiter angeordnet, die Erlaubnisurkunde binnen sechs Wochen zurückzugeben und ein Zwangsgeld angedroht. Der Sofortvollzug wurde angeordnet.

Dagegen hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht erhoben und gleichzeitig einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt, die aufschiebende Wirkung der Klage wieder herzustellen und den Sofortvollzug auszusetzen bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache.

Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag statt und ordnete im Beschlusswege an, dass die aufschiebende Wirkung der Klage wieder hergestellt wird. Das Gericht verneinte die von der Ordnungsbehörde unterstellte Unzuverlässigkeit, weil es davon ausging, dass keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Waffenbesitzer seine Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahren würde. Das Gericht hat auch die Argumentation der Behörde zurückgewiesen, wonach die Aufbewahrung im ummauerten Kellerabteil einer Unterbringung in einem unbewohnten Gebäude gleichzusetzen wäre. Weder in § 36 WaffG noch in § 13 AWaffV sei die Pflicht von Waffenbesitzern normiert, dass die Waffe in der eigenen Wohnung oder zumindest in deren Nähe verwahrt werden müsse.

Es bestünden erhebliche Bedenken daran, den Kellerraum als "nicht dauerhaft bewohntes Gebäude" anzusehen.

Auch die Vollzugshinweise des Bayer. Staatsministeriums des Innern gingen davon aus, dass nur "in der Regel" eine Aufbewahrung im Kellergeschoss eines Mehrfamilienhauses unzulässig sei. Maßgeblich sei der Maßstab der Sozialadäquanz. Der Gesetzgeber hat bei den Jagdhütten, Wochenend- und Ferienhäusern berücksichtigt, dass derartige Gebäude regelmäßig gering frequentiert werden, sich meist im Außenbereich befinden und in aller Regel weniger massiv gebaut sind, als typische Wohnhäuser.

Im vorliegenden Fall liege ein gemauertes Kellerabteil vor, das wiederum mit Tür und Sicherheitsschloss versehen ist und zudem noch eine Alarmsicherung aufwies durch sog. "push-alot".

Das Gericht arbeitete insbesondere den Unterschied zwischen "typischen Kellerabteilen" heraus und dem hier vorliegenden Fall.

Die Ordnungsbehörde ging in die Beschwerde zum Bayer. Verwaltungsgerichtshof, konnte dort aber keinen ihr günstigeren oder die Erstentscheidung aufhebenden Bescheid erwirken. Der Verwaltungsgerichtshof stellte fest, dass das streitgegenständlich ummauerte Kellerabteil ein waffenrechtlich zuverlässiger Aufbewahrungsort sei.

Die Auslegung des Wortlauts § 13 Abs. 6 S. 1 AWaffV durch die Ordnungsbehörde in dem Sinne, dass das Mehrfamilienhaus den Begriff "nicht dauernd bewohntes Gebäude" unterfallen würde, wies der Verwaltungsgerichtshof zurück. Der gesetzgeberische Wille und Zweck der Aufbewahrungsvorschriften stehe dieser Auslegung entgegen.

Die tatsächliche Aufbewahrung stehe dem Ziel des Waffenrechts nicht entgegen, die Bevölkerung vor den Gefahren zu schützen, die von Waffen oder Munition ausgehen können, insbesondere sei eine unberechtigte Nutzung durch Dritte hier nicht präsent, weshalb der Beschluss des Verwaltungsgerichts bestätigt wurde, mit der Folge, der Kostentragungspflicht durch die Ordnungsbehörde.

Nach dieser Entscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren hat das Ordnungsamt seinen Bescheid zurückgenommen und auch die Kosten des Hauptsacheverfahrens getragen.

Augsburg, den 18.10.2017
Thomas Kroder
Rechtsanwalt

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