Kein Wildschadenersatz aufgrund von Vergleichsberechnungen mit Referenzflächen

Ein Landwirt hatte Ende April einen Schwarzwildschaden kurz nach der Aussaat von Mais gemeldet. Der von der Gemeinde bestellte Wildschadenschätzer besichtigte am 10.05.2016 den Schadensort und bestätigte, dass die angesäte Maisfläche von Schwarzwild geschädigt worden war. Der Landwirt beantragte eine Nachschätzung kurz vor der Ernte, die dann am 05.10.2016 stattfand. Das Gutachten endete mit der Feststellung, dass 5 % der Maisfläche geschädigt seien.

Die zuständige Gemeinde erließ einen Vorbescheid gem. § 27 Abs. 3 AVBayJG und setzte einen Schwarzwildschaden in Höhe von 803,70 € fest, der auch bezahlt wurde.

Der Landwirt war damit nicht einverstanden und erhob gegen den Vorbescheid Klage zum zuständigen Amtsgericht Augsburg und machte geltend, dass er sich nicht erklären könne, wieso nur 5 % der Fläche geschädigt sein sollten.

Auf einem in der Nähe gelegenen weiteren Acker habe er ebenfalls Körnermais angebaut. Diese Fläche könne als Referenzfläche dienen.

Auf der Referenzfläche habe er einen Durchschnittsertrag von 14,22 Tonnen je Hektar geerntet, auf der streitgegenständlichen geschädigten Fläche jedoch nur einen Durchschnittsertrag von 9,24 Tonnen je Hektar.

Nachdem beide Flächen einen vergleichbaren Bestand aufgewiesen hätten, auf der geschädigten Fläche jedoch ein Minderertrag von insgesamt 48,04 Tonnen von ihm festgestellt wurde, machte er einen Schaden geltend über insgesamt 6.142,32 €.

Das Amtsgericht Augsburg hat die Klage abgewiesen, wobei der von Rechtsanwalt Kroder vertretene Jagdpächter die Schadensberechnung angriff und wiederholt darauf hinwies, dass Aussaat, Düngung, Pflanzenschutz, Aufwuchsbedingungen, Bodenqualität, Feuchte, Einstrahlung von Sonne und Wärme auf der geschädigten Fläche und der Referenzfläche niemals als identisch bezeichnet werden könnten. Es wurde nachhaltig gerügt, dass die Vergleichbarkeit des geschädigten Ackers mit der Referenzfläche nicht dargelegt sei, dass insbesondere die zahlreichen Parameter für den Ertrag einer Ernte weder vorgetragen, noch vergleichbar dargestellt wurden.

Des Weiteren wurde eingewendet, dass offensichtlich weitere Schwarzwildschäden im Laufe des Sommers bis zur Ernte stattgefunden hatten. Der Landwirt hatte diese weiteren Schäden aber nicht bei der Gemeinde gemeldet, so dass das Gericht auf die einschlägige Gesetzeslage einschließlich der Rechtsprechung des BGH hingewiesen hat, dass nicht gemeldete Schäden auch nicht geltend gemacht werden können. Der Landwirt habe den Beweis nicht erbringen können, dass über den Vergleich unterschiedlicher Ernteerträge auf verschiedenen Anbauflächen die Höhe eines Schwarzwildschadens plausibel nachgewiesen werden kann.

Die Klage des Landwirts konnte erfolgreich abgewehrt werden.

Thomas Kroder
Rechtsanwalt

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