Ratgeber Recht / Steuer / Wirtschaft - Einleitungstext zum Thema "Jagdrecht" und "Waffenrecht" von RA Kroder

Das Jagdrecht

In der Präambel des Vorgängers des heutigen Bayerischen Jagdgesetzes hieß es:

"Für das bayerische Volk ist das Wild in den heimatlichen Bergen, Wäldern und Fluren ein Volksgut, das gerechte Waidwerk ein Bestandteil seiner Kultur."

Heute erinnert der Artikel 1 des BayJG an die Erhaltung des Artenreichtums des Wildes, an die Erhaltung seiner natürlichen Lebensgrundlagen, an die Vermeidung von unzumutbaren Beeinträchtigungen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung und an die natürliche Verjüngung standortgemäßer Baumarten sowie ganz allgemein an den Ausgleich jagdlicher Interessen mit den Belangen der Landeskultur, des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

Beide Rechtsgebiete, Jagd- und Waffenrecht, sind von starken Emotionen der Rechtsträger geprägt, weil jagen und Waffen führen zu dürfen schon immer ein hohes Privileg war und dementsprechend auch von persönlicher Passion begleitet sind.

Das Jagdrecht versucht Probleme zu lösen, die sowohl bei der Abgrenzung der jeweiligen bejagbaren Flächen wie bei der Ausübung der Jagd entstehen können. Die gesetzlichen Regelungen haben in den vergangenen Jahrhunderten sich laufend verändert und dem jeweiligen Zeitgeist immer Rechnung getragen. Zu denken ist an den Übergang vom Feudal-Jagdrecht der Barockzeit auf das Reviersystem in unseren heutigen demokratischen Verhältnissen, wobei letzteres ebenfalls schon stark in Rede steht.

Naturschutz, Tierschutz und vor allem die Rechte der breiten Bevölkerung haben zur stetigen Anpassung der Rechtsvorschriften und zur Einschränkung der jagdlichen Befugnisse geführt.

Heute steht die Wiedereinbürgerung von Groß-Prädatoren wie Wolf und Bär, die jahrhundertelang verfolgt wurden, auf der Agenda von Naturschützern, aber auch von Jagdgegnern. "Wald vor Wild" ist eine Fortsetzungsgeschichte, die Jäger und Grundstücksbesitzer, auch aus politischen Gründen, noch lange beschäftigen wird.

Die "deutsche Waidgerechtigkeit", die lange Zeit als Ehrenkodex für alles jagdliche Handeln verstanden wurde, steht zwar noch im Gesetz, provoziert aber viele Zeitgenossen mehr, als dass sie als sinnvoller Maßstab für angepasstes Verhalten begriffen würde.
Man kann auf die Jagdbehörden mit dem moralischen Finger zeigen. Sie werden aber in ihrem Tun von zwei Gesetzgebern, auch von den jeweiligen Bundesländern (das Bundesjagdgesetz ist ein Rahmengesetz) bestimmt und müssen nach der oft unterschiedlichen Gesetzeslage entscheiden.

Das Waffenrecht

Das Waffenrecht hat bis zu den ersten Reformen in den 1970er Jahren und Folgejahren eher einen "Dornröschen-Schlaf" durchgemacht. Jedoch wurden nach jedem Blutvergießen und jedem Anschlag auf Lehrer und Schüler in Deutschland in steter Regelmäßigkeit die Daumenschrauben für Sportschützen, Waffensammler und Jäger angezogen. Die Verfeinerung der Auflagen, wie eine Waffe aufzubewahren und zu handhaben ist, ob mit oder ohne Munition, je nach Widerstandsgrad des Waffentresors, hat die Vorstellungskraft vieler rechtstreuer Waffenträger überstiegen.

Zulassungsvoraussetzungen, Prüfungen, Sachkundenachweise, ja sogar persönliche Eignungsnachweise, wurden vom Gesetzgeber derart verkompliziert, dass viele in den Fallstricken des Waffengesetzes und seiner Durchführungsverordnungen hängen bleiben. Der Gegensatz zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika, in deren Verfassung ein Recht zum Waffentragen niedergelegt ist und der Bundesrepublik Deutschland mit seinem "weltweit schärfsten Waffenrecht" könnte größer nicht sein.

Augsburg, den 03.09.2013
Thomas Kroder
Rechtsanwalt

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