Zur Frage des Munitionserwerbs durch Jäger und Sportschützen

1. Jäger sind bereits auf ihre persönliche Zuverlässigkeit überprüft und bedürfen aus diesem Grunde keiner Erlaubnis zum Erwerb und anschließenden Besitz von Munition, die für Langwaffen als Jagdwaffen bestimmt ist.
Die Selbstversorgung der Jäger betreffend ihre Langwaffen mit entsprechender Munition und unterschiedlichen Laborierungen ist sonach komplikationslos gewährleistet.

Für Kurzwaffenmunition benötigt der Jäger eine Erwerbsberechtigung, die durch Eintragung in die Waffenbesitzkarte erteilt wird.

Bezüglich der Kurzwaffenmunition unterliegt der Jäger den gleichen Vorschriften wie der Sportschütze gemäß § 10 Abs. III WaffG:
"Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt."

2. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; Sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von 6 Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet.

Die Neufassung des Gesetzes wurde so gestaltet, dass in § 10 Abs. III Satz 1 als erste Variante aufgeführt wurde die Eintragung der Berechtigung zum Munitionserwerb in die Waffenbesitzkarte für die hierin eingetragenen Schusswaffen.

Die in § 10 Abs. III Satz 2 angesprochenen "übrigen Fälle" verlangen einen Munitionserwerbsschein, der einige Besonderheiten aufweist. Der Munitionserwerbsschein wird nach der gesetzlichen Regelung zum Erwerb und Besitz einer bestimmten Munitionsart erteilt. Außerdem ist er hinsichtlich des Erwerbs der Munition auf die Zeit von 6 Jahren befristet.
Dem gegenüber gilt der Munitionserwerbsschein für den Besitz der Munition unbefristet.

Die neuere Praxis der Waffenbehörden, reihenweise Anfragen an die Waffenbesitzer zu versenden, wobei auch Angaben gemacht werden sollen über Munitionsbesitz, kann dazu führen, dass sich der Auskunft erteilende selbst belastet. Wenn konkrete Angaben über Munitionsbesitz und Erwerb mit der Erwerbsberechtigung und Besitzberechtigung, also der Rechtslage, nicht übereinstimmen, kann es Ärger geben. Es erscheint angeraten, dass sich die Munitionsbesitzer, sofern Zweifel auftauchen, vom Fachmann beraten lassen, um sich nicht einer Strafverfolgung auszusetzen.

Augsburg, den 21.10.2010
Thomas Kroder
Rechtsanwalt

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