Waffenrecht


Weit verbreiteter Irrtum im Waffenrecht…


Viele Strafbefehle wegen x-beliebiger Delikte werden rechtskräftig, weil viele Einsprüche gegen
einen Strafbefehl vor oder in einer Hauptverhandlung zurückgenommen oder gar nicht eingelegt
werden. Hierbei sind sich die Verteidiger und ihre Mandanten, oft nicht einmal die Richter,
über die weit reichenden Konsequenzen der dann rechtskräftigen Strafbefehle oder Strafurteile im Klaren.

Die vermeintlich „goldene Brücke“, ein bestimmtes Strafmaß hinzunehmen – ohne die psychische
Belastung einer Beweisaufnahme im Rahmen einer Hauptverhandlung – wird dem Beschuldigten
vermeintlich dadurch gebaut, dass das Gericht oder der Verteidiger auf die Vorschrift des
§ 32 Abs. II Ziffer 5 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) verweist.


Danach werden in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen:

 

  • Verurteilungen, durch die auf Geldstrafe von nicht mehr von 90 Tagessätzen Freiheitsstrafe
    oder Strafarrest von nicht mehr als 3 Monaten erkannt worden ist, wenn im Strafregister
    keine weitere Strafe eingetragen ist.


Was die Strafverteidiger aber oft nicht wissen oder worauf nicht hingewiesen wird, ist jedoch die
Vorschrift des § 5 Abs. II Nr. 1a) – c) Waffengesetz (WaffG):

Danach besitzen die nach dem Waffengesetz erforderliche Zuverlässigkeit Personen in der Regel nicht,
die wegen einer Vorsatztat zu einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen
rechtskräftig verurteilt worden sind.

Hier ist den Beschuldigten und den Verteidigern dringend anzuraten, den Schwerpunkt ihrer Aktivität
auf die Verteidigung zu legen in Richtung einer Verneinung des angeklagten Straftatbestandes,
auf die Möglichkeit auch einer fahrlässigen Begehung und insbesondere auf die Strafzumessung in dem
Sinne, dass möglichst ein niedrigeres Strafmaß als 60 Tagessätze herauskommt.

Die Waffenbehörde überprüft nämlich in regelmässigen Abständen die Zuverlässigkeit aller Inhaber
von waffenrechtlichen Erlaubnissen. Dabei wird nicht nur auf ein inhaltlich beschränktes
„Führungszeugnis“ geschaut, sondern alle nur denkbaren Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft,
einschließlich von Anfragen bei den örtlichen Polizeidienststellen, ob Tatsachen bekannt sind,
die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen (§ 5 Abs. V Nr. 1 – 3 WaffG).

Erst, wenn ein Schreiben der Waffenbehörde oder der Jagdbehörde eintrudelt – oft erst nach Monaten
und Jahren – mit dem auf die bevorstehende Entziehung der Waffenerlaubnis hingewiesen wird,
gibt es ein böses Erwachen, da mit dem Entzug der Waffenerlaubnis und des Jagdscheins eventuell
auch ein Jagdpachtvertrag gefährdet ist.

Meine Empfehlung:

Augen auf und sich rechtzeitig im Strafverfahren mit anwaltschaftlicher Hilfe wehren, weil nach Rechtskraft
des Urteils oder des Strafbefehls der Aufwand bei der Waffen- / Jagdbehörde oft wesentlich größer und
schwieriger wird.

Augsburg im Februar 2008

Thomas Kroder
Rechtsanwalt

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