Zur Frage des Munitionserwerbs durch Jäger und Sportschützen
1. Jäger sind bereits auf ihre persönliche Zuverlässigkeit überprüft und bedürfen aus diesem Grunde keiner Erlaubnis zum Erwerb und anschließenden Besitz von Munition, die für Langwaffen als Jagdwaffen bestimmt ist. Die Selbstversorgung der Jäger betreffend ihre Langwaffen mit entsprechender Munition und unterschiedlichen Laborierungen ist sonach komplikationslos gewährleistet.
Für Kurzwaffenmunition benötigt der Jäger eine Erwerbsberechtigung, die durch Eintragung in die Waffenbesitzkarte erteilt wird.
Bezüglich der Kurzwaffenmunition unterliegt der Jäger den gleichen Vorschriften wie der Sportschütze gemäß § 10 Abs. III WaffG:
„Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt.“
Verlängerung oder Neuverpachtung nach Ableben eines Mitpächters?
Während eines bestehenden Jagdpachtvertrages war ein Mitpächter eines Gemeinschaftsjagdreviers im Landkreis Erlangen verstorben. Es trat gesetzliche Erbfolge ein, wonach die Mutter des Verstorbenen und seine Schwester Miterben wurden. Nachdem die Miterbinnen selbst nicht jagdpachtfähig waren, benannten sie einen verantwortlichen Jäger. Der Jagdpachtvertrag bestand bis zu seinem Ablauf am 31.03.2010 fort.
Der überlebende Mitpächter bemühte sich um eine „Vertragsverlängerung“ und wollte vor allem vermeiden, dass bisherige Begehungsberechtigte oder Dritte als Wettbewerber bei der Neuvergabe auftreten. Dies wäre aber im Interesse der Miterbinnen gewesen.
Der Jagdvorsteher beraumte im November 2008 eine Jagdversammlung an und setzte auf die Tagesordnung:
„2. Erklärung über den Jagdpachtvertrag und dessen Verlängerung durch den Jagdpächter 3. Abstimmung über den Antrag auf Verlängerung des Jagdpachtvertrags vom 10.04.1991 mit Herrn ……………“ (überlebender Jagdpächter)
Viele Strafbefehle wegen x-beliebiger Delikte werden rechtskräftig, weil viele Einsprüche gegen einen Strafbefehl vor oder in einer Hauptverhandlung zurückgenommen oder gar nicht eingelegt werden. Hierbei sind sich die Verteidiger und ihre Mandanten, oft nicht einmal die Richter, über die weit reichenden Konsequenzen der dann rechtskräftigen Strafbefehle oder Strafurteile im Klaren.
Die vermeintlich „goldene Brücke“, ein bestimmtes Strafmaß hinzunehmen – ohne die psychische Belastung einer Beweisaufnahme im Rahmen einer Hauptverhandlung – wird dem Beschuldigten vermeintlich dadurch gebaut, dass das Gericht oder der Verteidiger auf die Vorschrift des § 32 Abs. II Ziffer 5 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) verweist.